§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet und führt den Namen Kinderfreizeitfreunde.
Der Verein hat seinen Sitz in Salmtal.
Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragenen werden und erhält dann den Zusatz e.V.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, pädagogisch sinnvoll organisierte Freizeitgestaltungen für Kinder-und Jugendliche, insbesondere wenn sie der Persönlichkeitsentwicklung, dem Erlernen von Sozialfähigkeit und der Entfaltung der eigenen Kreativität dienen, finanziell zu unterstützen. In besonderem Maße soll die Ferienfreizeit der Pfarreiengemeinschaft Salmtal gefördert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit
Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
§ 5 Mitgliedschaft
Mit Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages kann jede natürliche und juristische Person Mitglied im Verein werden. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und muss schriftlich erklärt werden. Eine Erstattung von bereits gezahlten Mitgliederbeiträgen ist allerdings ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben ein Antrags-und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Diese werden mit dem SEPA – Lastschriftverfahren eingezogen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer und einem Beigeordneten.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, dies kann auch als E-Mail sein, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden und es ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Pfarreiengemeinschaft Salmtal“ , verbunden mit der Auflage, dort für Kinder-und Jugendarbeit verwendet zu werden.